
Seit dem 28. Oktober 2026 kann die Bundespolizei unter bestimmten Voraussetzungen selbst erstmals Abschiebungshaft oder Ausreisegewahrsam bei Gericht beantragen und Betroffene zur Sicherung einer Abschiebung festnehmen. Die Reform erweitert damit ihre eigenständigen Befugnisse gegenüber vollziehbar ausreisepflichtigen Personen.
Nach § 71 Absatz 3a AufenthG müssen folgende Voraussetzungen zusammen vorliegen:
- Die Person wird im Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei angetroffen.(Dazu gehören insbesondere Bahnhöfe und Züge der Eisenbahnen des Bundes, Flughäfen im Rahmen ihrer dortigen Aufgaben sowie der Grenzbereich).
- Sie ist vollziehbar ausreisepflichtig.
- Ihre Abschiebung ist nicht ausgesetzt oder sie ist wegen fehlender Reisedokumente ausgesetzt und die Bundespolizei erwartet, dass die Dokumente innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.
Das bedeutet: Auch Menschen mit einer Duldung können betroffen sein, wenn ihre Abschiebung wegen fehlender Reisedokumente ausgesetzt ist und diese nach Einschätzung der Bundespolizei innerhalb von sechs Monaten beschafft werden können.
Aber:
Zusätzlich müssen die Voraussetzungen der jeweiligen Haftart erfüllt sein:
- Sicherungshaft nach § 62 AufenthG: Es braucht einen gesetzlichen Haftgrund, etwa Fluchtgefahr. Die Haft muss außerdem verhältnismäßig sein; ein ausreichendes milderes Mittel hat Vorrang.
- Ausreisegewahrsam nach § 62b AufenthG: Dieser ist auch ohne Fluchtgefahr möglich, aber nur unter eigenen Voraussetzungen. Dazu gehören grundsätzlich eine abgelaufene Ausreisefrist, die gesicherte Durchführbarkeit der Abschiebung innerhalb der angeordneten Dauer von höchstens 28 Tagen und ein Verhalten, das eine Erschwerung oder Vereitelung der Abschiebung erwarten lässt. Macht die Person glaubhaft oder ist offensichtlich, dass sie sich der Abschiebung nicht entziehen will, muss von der Anordnung abgesehen werden.
- Nur unter zusätzlichen Voraussetzungen kann die Bundespolizei eine Peson ohne gerichtlichen Beschluss festnehmen. Für den vorläufigen Ausreisegewahrsam müssen beispielsweise ein dringender Verdacht hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen bestehen, eine vorherige richterliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden können und konkrete Gründe für die Annahme vorliegen, dass sich die Person der Anordnung entziehen will. Anschließend muss sie unverzüglich einem Gericht vorgeführt werden.
Wenn Sie festgenommen werden, verlangen Sie anwaltlichen Beistand und bei Bedarf eine Dolmetschperson.
Siehe: Gesetz, § 71 AufenthG