Kündigungsschutz
Eine Kündigung stellt oft die eigene Zukunftsplanung auf den Kopf. Doch nicht jede Kündigung ist wirksam. Wir prüfen Ihre Kündigung, erklären Ihre Möglichkeiten und vertreten Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber und vor Gericht – mit dem Ziel, Ihren Arbeitsplatz zu erhalten oder eine passende Lösung für Ihren beruflichen Neustart zu erreichen.

Wichtig: Für eine Kündigungsschutzklage haben Sie grundsätzlich nur drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung Zeit. Lassen Sie Ihre Kündigung deshalb möglichst früh prüfen.
Häufige Fragen
Ich habe eine Kündigung erhalten. Was sollte ich jetzt tun?
Notieren Sie, wann und wie Sie die Kündigung erhalten haben, und bewahren Sie das Schreiben sowie den Briefumschlag auf. Für die Prüfung benötigen wir außerdem Ihren Arbeitsvertrag und möglichst Ihre letzten Gehaltsabrechnungen. Unterschreiben Sie keine zusätzlichen Vereinbarungen, ohne deren Folgen zu kennen. Melden Sie sich außerdem rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend – auch wenn Sie gegen die Kündigung vorgehen möchten.
Wie lange habe ich Zeit, gegen eine Kündigung vorzugehen?
Die Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingehen. Entscheidend ist also nicht das Datum auf dem Schreiben. Ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder eine Beschwerde beim Betriebsrat verlängert diese Frist nicht. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Eine verspätete Klage ist nur unter engen Voraussetzungen möglich.
Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz für mich?
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt grundsätzlich, wenn Ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und in Ihrem Betrieb regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. Teilzeitbeschäftigte werden je nach Arbeitszeit anteilig gezählt, Auszubildende zählen grundsätzlich nicht mit. Für ältere Arbeitsverhältnisse können Sonderregeln gelten. Wir prüfen, ob das Kündigungsschutzgesetz auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Kann ich mich auch in der Probezeit oder in einem kleinen Betrieb wehren?
Ja. Auch wenn der allgemeine Kündigungsschutz noch nicht oder wegen der Betriebsgröße nicht gilt, ist nicht jede Kündigung erlaubt. Beispielsweise müssen die vorgeschriebene Form und die geltende Kündigungsfrist eingehalten werden. Auch besondere Schutzregeln, etwa bei einer Schwangerschaft, können greifen. Ob sich ein Vorgehen lohnt, hängt vom Einzelfall ab. Die Dreiwochenfrist sollte auch hier unbedingt beachtet werden.
Wann ist eine fristlose Kündigung zulässig?
Eine fristlose Kündigung soll das Arbeitsverhältnis sofort beenden. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Dabei müssen die Umstände des Einzelfalls und die Interessen beider Seiten berücksichtigt werden. Auch gegen eine fristlose Kündigung müssen Sie grundsätzlich innerhalb von drei Wochen klagen. Wir prüfen insbesondere den Vorwurf, mögliche mildere Maßnahmen und die einzuhaltenden Fristen.
Ist eine Kündigung per WhatsApp oder E-Mail wirksam?
Nein. Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein. Eine E-Mail, eine WhatsApp-Nachricht, ein Scan oder eine mündliche Erklärung reichen nicht aus. Auch in dieser Situation sollten Sie zeitnah klären lassen, wie Sie reagieren und Ihre weitere Arbeitsbereitschaft dokumentieren. Eine Besonderheit gilt seit Juli 2024 im laufenden Gerichtsverfahren: Der Arbeitgeber kann eine Kündigung auch in einem elektronischen Schreiben an das Arbeitsgericht erklären. Diese „Schriftsatzkündigung“ muss klar erkennbar sein und ordnungsgemäß übermittelt werden. Auch während eines laufenden Verfahrens können deshalb weitere Kündigungen hinzukommen, gegen die rechtzeitig vorgegangen werden muss.
Habe ich nach einer Kündigung Anspruch auf eine Abfindung?
Ein rechtlich durchsetzbarer Anspruch auf eine Abfindung bildet die Ausnahme. Er existiert in der Regel nur in folgenden Fällen: • Betriebsbedingte Kündigung mit Abfindungsangebot (§ 1a KSchG): Weist der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben darauf hin, dass die Kündigung auf dringenden betrieblichen Erfordernissen beruht und bietet bei Verzicht auf eine Klage eine Abfindung an, entsteht der Anspruch nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist. • Sozialplan: Bei größeren Entlassungswellen handeln Betriebsrat und Arbeitgeber oft einen Sozialplan aus, der feste Abfindungen für die ausscheidenden Mitarbeiter regelt. • Arbeits- oder Tarifvertrag: In seltenen Fällen sind Abfindungsansprüche und deren Höhe bereits vorab fest im Tarifvertrag oder direkt im Arbeitsvertrag verankert. • Gerichtliches Urteil (§§ 9, 10 KSchG): Stellt ein Arbeitsgericht fest, dass die Kündigung unwirksam war, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses aber nicht mehr zuzumuten ist, kann das Gericht das Verhältnis auflösen und den Arbeitgeber zur Zahlung verurteilen. Der Regelfall: Die Abfindung als Verhandlungssache Dass in der Praxis dennoch in den meisten Fällen eine Abfindung fließt, liegt daran, dass die Parteien vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich schließen. Da Kündigungen im deutschen Arbeitsrecht an sehr strenge Hürden geknüpft sind, tragen Arbeitgeber vor Gericht ein hohes Risiko. Verliert der Arbeitgeber den Prozess, muss er den Mitarbeiter rückwirkend weiterbeschäftigen und den gesamten Lohn nachzahlen. Um dieses Risiko zu eliminieren und den Fall schnell abzuschließen, bieten Arbeitgeber im Rahmen eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs fast immer eine Abfindung an. Die Abfindung ist somit meist der „Preis“, den der Arbeitgeber für das einvernehmliche Ende des Arbeitsverhältnisses zahlt.