Humanitäres Aufenthaltsrecht
Viele Menschen leben seit Jahren in Deutschland, haben hier Familie, arbeiten oder gehen zur Schule – und haben trotzdem keinen sicheren Aufenthalt. Andere können wegen einer schweren Erkrankung oder aus anderen persönlichen Gründen nicht ausreisen.

Das humanitäre Aufenthaltsrecht bietet unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, in Deutschland zu bleiben. Wir prüfen gemeinsam mit Ihnen, welcher Weg für Sie infrage kommt. Dabei berücksichtigen wir Ihre familiäre Situation, Ihre Gesundheit und das Leben, das Sie sich hier aufgebaut haben.
Wir unterstützen Sie bei den erforderlichen Nachweisen, begleiten Ihren Antrag und setzen uns gegenüber der Ausländerbehörde und vor Gericht für Ihre Rechte ein.
Häufige Fragen
Kann ich aus einer Duldung eine Aufenthaltserlaubnis bekommen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Mögliche Wege sind zum Beispiel ein Bleiberecht für Jugendliche und junge Erwachsene, ein längerer Aufenthalt mit guter Integration oder eine Berufsausbildung. Auch wenn Ihre Ausreise auf längere Zeit unmöglich ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis infrage kommen.
Wir prüfen Ihre persönliche Situation und erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie bereits erfüllen und welche Schritte noch erforderlich sind.
Wir prüfen Ihre persönliche Situation und erklären Ihnen, welche Voraussetzungen Sie bereits erfüllen und welche Schritte noch erforderlich sind.
Welche Voraussetzungen gelten für Jugendliche und junge Erwachsene nach § 25a AufenthG?
Diese Aufenthaltserlaubnis richtet sich an Jugendliche und junge Erwachsene, die ihren Antrag vor dem 27. Geburtstag stellen. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere:
- Sie leben seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung mit einem erlaubten Aufenthalt, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland.
- Sie besitzen seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung oder haben noch ein gültiges Chancen-
Aufenthaltsrecht.
- Sie besuchen in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule oder haben einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben.
Während Schule, Ausbildung oder Studium ist der Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich kein Hindernis.
- Sie leben seit mindestens drei Jahren ohne Unterbrechung mit einem erlaubten Aufenthalt, einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung in Deutschland.
- Sie besitzen seit mindestens zwölf Monaten eine Duldung oder haben noch ein gültiges Chancen-
Aufenthaltsrecht.
- Sie besuchen in der Regel seit drei Jahren erfolgreich eine Schule oder haben einen anerkannten Schul- oder Berufsabschluss erworben.
Während Schule, Ausbildung oder Studium ist der Bezug von Sozialleistungen grundsätzlich kein Hindernis.
Kann ich nach mehreren Jahren in Deutschland ein Bleiberecht nach § 25b AufenthG bekommen?
Wenn Sie eine Duldung oder noch ein gültiges Chancen-Aufenthaltsrecht besitzen, kann § 25b AufenthG einen Weg zu einer Aufenthaltserlaubnis eröffnen.
Grundsätzlich müssen Sie seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Wenn Sie mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammenwohnen, reichen grundsätzlich vier Jahre.
Weitere Voraussetzungen sind:
- mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2,
- Grundkenntnisse über das Leben und die Rechtsordnung in Deutschland
- sowie die überwiegende Sicherung Ihres Lebensunterhalts durch Arbeit. Auch eine begründete Aussicht, Ihren Lebensunterhalt künftig selbst sichern zu können, kann ausreichen.
Grundsätzlich müssen Sie seit mindestens sechs Jahren ohne Unterbrechung mit einer Duldung, Aufenthaltsgestattung oder Aufenthaltserlaubnis in Deutschland leben. Wenn Sie mit einem minderjährigen, unverheirateten Kind zusammenwohnen, reichen grundsätzlich vier Jahre.
Weitere Voraussetzungen sind:
- mündliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2,
- Grundkenntnisse über das Leben und die Rechtsordnung in Deutschland
- sowie die überwiegende Sicherung Ihres Lebensunterhalts durch Arbeit. Auch eine begründete Aussicht, Ihren Lebensunterhalt künftig selbst sichern zu können, kann ausreichen.
Was bedeutet „überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts“ bei § 25b AufenthG?
Sie müssen nicht unbedingt alle Lebenshaltungskosten selbst bezahlen können. Grundsätzlich reicht es, wenn Sie durch Ihre Arbeit mehr als die Hälfte des maßgeblichen Lebensunterhaltsbedarfs decken. Dazu gehören insbesondere die Kosten für den täglichen Bedarf und Ihre Unterkunft.
Wenn Sie mit Ihrer Familie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden grundsätzlich die gemeinsamen Einkünfte und der Bedarf der Familie betrachtet. Ergänzende Sozialleistungen schließen eine Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht automatisch aus. Auch Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Ihr Einkommen muss allerdings eine gewisse Stabilität haben.
Wenn Sie mit Ihrer Familie in einer Bedarfsgemeinschaft leben, werden grundsätzlich die gemeinsamen Einkünfte und der Bedarf der Familie betrachtet. Ergänzende Sozialleistungen schließen eine Aufenthaltserlaubnis deshalb nicht automatisch aus. Auch Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Ihr Einkommen muss allerdings eine gewisse Stabilität haben.
Was gilt, wenn mein Einkommen nicht ausreicht?
Auch dann kann eine Aufenthaltserlaubnis möglich sein. Es kann beispielsweise ausreichen, wenn aufgrund Ihrer Ausbildung, Ihrer bisherigen Arbeit oder eines konkreten Jobangebots zu erwarten ist, dass Sie Ihren Lebensunterhalt künftig vollständig selbst sichern können.
Außerdem gibt es Ausnahmen. Auch dann wenn Sie weniger als 50% Ihren Lebensunterhalt sichern können, ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in der Regel unschädlich, wenn Sie:
- studieren, eine anerkannte Berufsausbildung oder eine staatlich geförderte Berufsvorbereitung machen;
- mit minderjährigen Kindern als Familie vorübergehend ergänzende Leistungen benötigen;
- alleinerziehend sind und Ihnen eine Arbeit wegen der Betreuung Ihrer minderjährigen Kinder nicht zugemutet werden kann;
- nahe Angehörige pflegen, die pflegebedürftig sind.
Können Sie Ihren Lebensunterhalt wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder Ihres Alters nicht ausreichend selbst sichern, muss die Behörde von dieser Voraussetzung absehen.
Wir prüfen, welche Regelung für Sie gilt, und unterstützen Sie bei den erforderlichen Nachweisen.
Außerdem gibt es Ausnahmen. Auch dann wenn Sie weniger als 50% Ihren Lebensunterhalt sichern können, ist ein vorübergehender Bezug von Sozialleistungen in der Regel unschädlich, wenn Sie:
- studieren, eine anerkannte Berufsausbildung oder eine staatlich geförderte Berufsvorbereitung machen;
- mit minderjährigen Kindern als Familie vorübergehend ergänzende Leistungen benötigen;
- alleinerziehend sind und Ihnen eine Arbeit wegen der Betreuung Ihrer minderjährigen Kinder nicht zugemutet werden kann;
- nahe Angehörige pflegen, die pflegebedürftig sind.
Können Sie Ihren Lebensunterhalt wegen einer Krankheit, einer Behinderung oder Ihres Alters nicht ausreichend selbst sichern, muss die Behörde von dieser Voraussetzung absehen.
Wir prüfen, welche Regelung für Sie gilt, und unterstützen Sie bei den erforderlichen Nachweisen.
Wann kommt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG infrage?
Diese Aufenthaltserlaubnis kann infrage kommen, wenn Sie vollziehbar ausreisepflichtig sind, Ihre Ausreise aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Außerdem darf nicht absehbar sein, dass dieses Hindernis bald wegfällt.
Dabei reicht es nicht aus, dass die Behörde Ihre Abschiebung derzeit nicht durchführen kann. Auch eine freiwillige Ausreise muss unmöglich sein. Sie dürfen das Hindernis zudem nicht selbst zu vertreten haben, etwa weil Sie zumutbare Schritte zur Beschaffung von Dokumenten verweigern.
Dabei reicht es nicht aus, dass die Behörde Ihre Abschiebung derzeit nicht durchführen kann. Auch eine freiwillige Ausreise muss unmöglich sein. Sie dürfen das Hindernis zudem nicht selbst zu vertreten haben, etwa weil Sie zumutbare Schritte zur Beschaffung von Dokumenten verweigern.
Was ist eine Ausbildungsduldung?
Die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG setzt Ihre Abschiebung für die Dauer einer anerkannten Berufsausbildung aus. Sie ist keine Aufenthaltserlaubnis, kann Ihnen aber ermöglichen, Ihre Ausbildung in Deutschland abzuschließen.
Neben einer geeigneten Ausbildung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Klärung Ihrer Identität oder nachgewiesene Bemühungen darum. Beschäftigungsverbote, bestimmte Straftaten oder bereits konkret vorbereitete Abschiebungsmaßnahmen können entgegenstehen.
Neben einer geeigneten Ausbildung müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören insbesondere die rechtzeitige Klärung Ihrer Identität oder nachgewiesene Bemühungen darum. Beschäftigungsverbote, bestimmte Straftaten oder bereits konkret vorbereitete Abschiebungsmaßnahmen können entgegenstehen.