Diskriminierung und Mobbing

Abwertende Bemerkungen, gezielte Ausgrenzung oder sexuelle Belästigung können Ihre Gesundheit belasten und den Arbeitsalltag unerträglich machen.

Wir nehmen Ihre Erfahrungen ernst und bemühen uns um eine diskriminierungssensible Beratung.

Gemeinsam mit Ihnen klären wir, wie Sie sich rechtlich wehren können – damit Übergriffe aufhören, Ihr Arbeitgeber seiner Verantwortung nachkommt und mögliche Entschädigungsansprüche durchgesetzt werden.

 

Häufige Fragen

Wann liegt eine Diskriminierung am Arbeitsplatz vor?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, kurz AGG, schützt vor Benachteiligungen aus rassistischen Gründen oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.

Das kann beispielsweise eine Rolle spielen, wenn Sie wegen Ihrer Herkunft bei einer Bewerbung abgelehnt werden, wegen einer Schwangerschaft keine Beförderung erhalten oder wegen Ihrer sexuellen Orientierung beleidigt werden.

Auch scheinbar neutrale Regeln können diskriminierend sein, wenn sie bestimmte geschützte Gruppen besonders benachteiligen und dafür keine ausreichende Rechtfertigung besteht.

Was ist der Unterschied zwischen Diskriminierung und Mobbing?

Diskriminierung nach dem AGG knüpft an ein gesetzlich geschütztes Merkmal an. Dafür kann bereits eine einzelne Handlung ausreichen, etwa eine diskriminierende Absage.

Bei Mobbing geht es dagegen um wiederholte, systematische Anfeindungen, Schikanen oder Ausgrenzung. Beispiele sind das gezielte Vorenthalten wichtiger Informationen, ständige persönliche Herabsetzungen oder das wiederholte Verbreiten falscher Behauptungen.

Beides kann zusammenfallen. Mobbing kann aber auch ohne Bezug zu einem geschützten Merkmal rechtswidrig sein. Dann kommen andere rechtliche Grundlagen zum Schutz Ihrer Gesundheit und Persönlichkeit infrage.

Muss mein Arbeitgeber mich schützen?

Ja. Ihr Arbeitgeber muss erforderliche Maßnahmen gegen Diskriminierung und Belästigung treffen. Das gilt auch, wenn die Vorfälle von Kolleginnen, Vorgesetzten oder Kundinnen ausgehen.

Je nach Situation kommen beispielsweise eine Abmahnung, eine Umsetzung, eine Versetzung oder eine Kündigung der verantwortlichen Person infrage. Sie haben allerdings nicht automatisch Anspruch auf eine bestimmte Sanktion. Entscheidend ist, dass die ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Benachteiligung zu beenden.

Auch bei Mobbing ohne Bezug zum AGG darf Ihr Arbeitgeber konkrete Hinweise auf Verletzungen Ihrer Gesundheit oder Persönlichkeit nicht einfach ignorieren.

Wie kann ich Diskriminierung oder Mobbing nachweisen?

Halten Sie die Vorfälle möglichst zeitnah fest. Notieren Sie:

  • Datum, Uhrzeit und Ort,

  • die beteiligten Personen,

  • möglichst genaue Aussagen oder Handlungen,

  • mögliche Zeug*innen,

  • Ihre Reaktion und die Reaktion Ihres Arbeitgebers.

Bewahren Sie außerdem relevante E-Mails, Nachrichten und andere Unterlagen auf. Ein solches Protokoll hilft, die Ereignisse konkret darzustellen. Es beweist aber nicht automatisch, dass sich alles so zugetragen hat.

Bei Diskriminierung gilt eine gesetzliche Beweiserleichterung: Können Sie Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, muss die Gegenseite beweisen, dass kein Verstoß vorlag.

Kann ich eine Entschädigung oder Schadensersatz verlangen?

Bei einer Diskriminierung können Ansprüche gegen den Arbeitgeber bestehen. Dabei wird unterschieden:

Schadensersatz betrifft finanzielle Nachteile, beispielsweise einen nachweisbaren Verdienstausfall. Entschädigung gleicht die nicht finanziellen Folgen der Diskriminierung aus, etwa eine Verletzung Ihrer Würde.

Es gibt keinen festen Betrag für jeden Vorfall. Entscheidend sind unter anderem Art, Schwere und Dauer der Benachteiligung sowie die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen.

Auch bei Mobbing können Schadensersatz oder Schmerzensgeld infrage kommen. Dafür müssen die konkreten Rechtsverletzungen, die Verantwortlichkeit und gegebenenfalls die gesundheitlichen Folgen nachgewiesen werden.

Welche Fristen muss ich beachten?

Für Schadensersatz und Entschädigung nach dem AGG gelten besonders kurze Fristen:

  1. Ansprüche gegenüber dem Arbeitgeber geltend machen: grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich. Bei Bewerbungen und Beförderungen beginnt die Frist mit dem Zugang der Ablehnung, in anderen Fällen grundsätzlich mit der Kenntnis von der Benachteiligung.

  2. Entschädigung einklagen: Innerhalb von drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung muss die Entschädigungsklage beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Eine interne Untersuchung oder Beschwerde hält diese Fristen nicht automatisch an. Bei wiederholten Vorfällen muss der Fristbeginn besonders sorgfältig geprüft werden.

Für Mobbingansprüche außerhalb des AGG können andere Fristen gelten. Wenn Sie eine Kündigung erhalten, läuft daneben grundsätzlich die Dreiwochenfrist für eine Kündigungsschutzklage.